Erfolgreich ausbilden.

Sie haben eine Ausbildungsstelle für Medizinische Fachangestellte (MFA) zu vergeben und suchen nach qualifizierten Bewerber*innen? Hier finden Sie Hinweise und Anregungen rund um die MFA-Ausbildung. Erfahren Sie, was Sie bei Ausbildungszeiten und Berufsschulzeiten beachten sollten, wie Sie einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen und wie Sie durch feste Bezugspersonen Orientierung für Ihre Auszubildenden schaffen.

Hinweise und Anregungen
zum Ausbildungsverhältnis

 

Pflichten für Ausbildende und Auszubildende

Die wesentlichen Pflichten sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) in §§ 13 und 14 festgelegt. Minderjährige Auszubildende müssen zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) beachten. Ausbildende müssen die Ausbildung planmäßig und zeitlich angemessen durchführen und Auszubildenden kostenlos die benötigten Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen.

 

Einstellung von Auszubildenden

Es sind ein angemessenes Verhältnis zwischen Auszubildenden und Fachkräften aufrechtzuerhalten, Arbeitszeiten und Pausen festzulegen und notwendige Schutzkleidung bereitzustellen. Ausländische Auszubildende benötigen eine Arbeitserlaubnis oder Ausbildungsduldung. Minderjährige Auszubildende benötigen vor Eintritt in das Berufsleben eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung.

 

Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA)

Die Überbetriebliche Ausbildung ist ein wichtiger Teil der Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten. Sie ergänzt die Ausbildung in den Ausbildungsstätten und gleicht typische Defizite aus.

 

Ausbildungszeit: Freistellung, Anrechnung, Beschäftigungsverbote

Vereinbaren Sie im Ausbildungsvertrag eine regelmäßige tägliche Ausbildungszeit von 7 bis 8 Stunden und legen Sie die betriebliche Ausbildungszeit im Voraus fest. Die Ausbildungszeit sollte nicht über 10 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche für volljährige Auszubildende bzw. 8,5 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche für jugendliche Auszubildende hinausgehen. Mehrarbeit und Sonderarbeitszeiten sind besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

 

Ausbildungsberechtigung

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheidet zwischen der Berechtigung zum Einstellen und der Berechtigung zum Ausbilden von Auszubildenden. Für letzteres muss sowohl die persönliche als auch die fachliche Eignung zur Ausbildung von Auszubildenden gegeben sein.

 

Rotation im Ausbildungsverhältnis

Für die Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten können einige Ausbildungsstätten aufgrund ihrer fachlichen Ausrichtung und Spezialisierung nicht alle erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Dennoch gelten sie als geeignet, wenn die Defizite durch eine Rotation der Auszubildenden in andere Ausbildungsstätten ausgeglichen werden. Die Rotationszeit beträgt meist zwischen drei und sechs Monaten und muss vertraglich vereinbart werden.

 

Ausbildung von Minderjährigen

Minderjährige Auszubildende unterliegen besonderen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Diese betreffen unter anderem den gesetzlichen Urlaubsanspruch, die gesetzliche Vertretung, die Jugendarbeitsschutzuntersuchung, die Einteilung im Dienstplan und die Ruhepausen.