Erfolgreich ausbilden.
Sie haben eine Ausbildungsstelle für Medizinische Fachangestellte (MFA) zu vergeben und suchen nach qualifizierten Bewerber*innen? Hier finden Sie Hinweise und Anregungen rund um die MFA-Ausbildung. Erfahren Sie, was Sie bei Ausbildungszeiten und Berufsschulzeiten beachten sollten, wie Sie einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen und wie Sie durch feste Bezugspersonen Orientierung für Ihre Auszubildenden schaffen.
Informieren Sie sich auch über den Abschluss von Ausbildungsverträgen und Anträgen auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Denn zufriedene Auszubildende sind produktiver und brauchen in der wichtigen Phase des Berufseinstiegs bestmögliche Unterstützung und Förderung.
Hinweise und Anregungen
zum Ausbildungsverhältnis
Pflichten für Ausbildende und Auszubildende
Die wesentlichen Pflichten sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) in §§ 13 und 14 festgelegt. Minderjährige Auszubildende müssen zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) beachten. Ausbildende müssen die Ausbildung planmäßig und zeitlich angemessen durchführen und Auszubildenden kostenlos die benötigten Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen.
Auszubildende müssen sorgfältig arbeiten, den Weisungen folgen und einen Ausbildungsnachweis führen. Zudem müssen alle Jugendlichen, die in das Berufsleben einsteigen, sich einer Erst- und Nachuntersuchung unterziehen.
Einstellung von Auszubildenden
Es sind ein angemessenes Verhältnis zwischen Auszubildenden und Fachkräften aufrechtzuerhalten, Arbeitszeiten und Pausen festzulegen und notwendige Schutzkleidung bereitzustellen. Ausländische Auszubildende benötigen eine Arbeitserlaubnis oder Ausbildungsduldung. Minderjährige Auszubildende benötigen vor Eintritt in das Berufsleben eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung.
Auszubildende müssen bei der Kranken- und Rentenversicherung angemeldet werden und sich selbstständig und rechtzeitig in der Berufsschule anmelden. Die Schweigepflicht gemäß § 203 Strafgesetzbuch sowie die Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten.
Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA)
Die Überbetriebliche Ausbildung ist ein wichtiger Teil der Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten. Sie ergänzt die Ausbildung in den Ausbildungsstätten und gleicht typische Defizite aus.
Die Inhalte der Lehrgangstage richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur*zum Medizinischen Fachangestellten.
Ausbildungszeit: Freistellung, Anrechnung, Beschäftigungsverbote
Vereinbaren Sie im Ausbildungsvertrag eine regelmäßige tägliche Ausbildungszeit von 7 bis 8 Stunden und legen Sie die betriebliche Ausbildungszeit im Voraus fest. Die Ausbildungszeit sollte nicht über 10 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche für volljährige Auszubildende bzw. 8,5 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche für jugendliche Auszubildende hinausgehen. Mehrarbeit und Sonderarbeitszeiten sind besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
Freistellung bedeutet, dass gleichzeitig bestehende betriebliche Ausbildungszeit ersetzt wird. Freistellungen für die Teilnahme am Unterricht umfassen die notwendigen Zeiten an der Berufsschule und den Weg zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte. Eine Vergütung muss nur für die tatsächlich geleistete Ausbildungszeit einschließlich der Zeiten der Freistellung gezahlt werden.
Ausbildungsberechtigung
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheidet zwischen der Berechtigung zum Einstellen und der Berechtigung zum Ausbilden von Auszubildenden. Für letzteres muss sowohl die persönliche als auch die fachliche Eignung zur Ausbildung von Auszubildenden gegeben sein.
Ärzt*innen sind für die fachliche Eignung in der Regel qualifiziert und von der Nachweispflicht für berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten befreit. Die Ausbildungsstätte muss für die Berufsausbildung geeignet und die Anzahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der beschäftigten Fachkräfte stehen.
Rotation im Ausbildungsverhältnis
Für die Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten können einige Ausbildungsstätten aufgrund ihrer fachlichen Ausrichtung und Spezialisierung nicht alle erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Dennoch gelten sie als geeignet, wenn die Defizite durch eine Rotation der Auszubildenden in andere Ausbildungsstätten ausgeglichen werden. Die Rotationszeit beträgt meist zwischen drei und sechs Monaten und muss vertraglich vereinbart werden.
Die Rotationseinrichtung muss bestimmte Kriterien erfüllen, und die Rotation darf frühestens nach Ablauf der Probezeit durchgeführt werden. Die Rotationszeit kann in höchstens drei Abschnitte unterteilt werden, jeder Abschnitt muss mindestens vier Wochen betragen. Die Rotationsreinrichtung muss schriftlich angezeigt werden. Nach der Durchführung der Rotation ist eine Bescheinigung mit dem vermittelten Wissen einzureichen. Wenn die Rotation nicht nachgewiesen wird, gilt die Ausbildungszeit im Umfang der vorgegebenen Dauer der Rotation als nicht zurückgelegt und eine Zulassung zur Abschlussprüfung ist nicht möglich.
Ausbildung von Minderjährigen
Minderjährige Auszubildende unterliegen besonderen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Diese betreffen unter anderem den gesetzlichen Urlaubsanspruch, die gesetzliche Vertretung, die Jugendarbeitsschutzuntersuchung, die Einteilung im Dienstplan und die Ruhepausen.
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten und müssen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt werden. Des Weiteren sind Freistellungen für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen sowie Ruhepausen, tägliche Freizeit und Nachtruhe vorgeschrieben. Eine Beschäftigung an Samstagen und gesetzlichen Feiertagen ist verboten und der Urlaub soll in der Zeit der Berufsschulferien genommen werden.